Jugendarbeit beim 1. KCA

Was unser Jugendausschuss so alles macht

Jugendordnung des 1. KCA

§ 1 Zusammensetzung der Vereinsjugend

Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendlichen vom 8. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr sowie alle Übungsleiter/innen, Trainer/innen und Betreuer/innen, die zur Betreuung dieser Kinder und Jugendlichen eingesetzt sind.


§ 2 Aufgaben

Die Jugend des 1. KCA führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

Zentrale Aufgaben sind:

  1. Entwicklung und Förderung neuer und zeitgemäßer Formen von Sport und Bewegung, von Bildung und Geselligkeit;
  2. Aufbau jugendgemäßer Organisationsformen;
  3. Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie mit anderen Bildungseinrichtungen;
  4. Förderung interkultureller Jugendverständigung sowie Initiierung und Aufbau nationaler und internationalen Jugendbegegnungen.


§ 3 Organe

Organe der Vereinsjugend sind:

  1. die Jugendversammlung (JV)
  2. der Jugendausschuss (JA)


§ 4 Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern der Jugend sowie den gewählten und berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (siehe § 1) zusammen.
    Sie ist das oberste Organ der Jugend des 1. KCA.
  2. Aufgaben der Jugendversammlung:
    • Information über die Aktivitäten des vergangenen Jahres, evtl. inkl. eines Kassenberichts
    • Entlastung und Wahl des Jugendausschusses
    • Sammlung von Veranstaltungsvorschlägen für das kommende Jahr, evtl. Abstimmung über
    • bereits vorbereitete Projekte
    • Änderung der Jugendordnung
  3. Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird zwei Wochen vorher vom Jugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eingereichte Anträge schriftlich einberufen. Die Einladungen werden über die Sportgruppen an alle aktiven Kinder und Jugendlichen sowie an ihre Betreuer verteilt.
  4. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.


§ 5 Vereinsjugendausschuss

  1. Der Jugendausschuss besteht aus:
    • dem/der Jugendleiter/in, diese/r vertritt die Jugend im Vereinsvorstand
    • zwei Jugendsprechern/innen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
    • Beisitzern/Beisitzerinnen, die nach Bedarf gewählt werden und mit konkreten Aufgaben betraut werden.
  2. Der Jugendausschuss ist zuständig für das Kinder- und Jugendangebot im Verein.Er entscheidet über die Verwendung spezieller Jugendmittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung und auf der Grundlage der Vereinssatzung.
  3. Aufgaben des Jugendausschusses sind die Koordination bestehender und bei Bedarf die Schaffung neuer Kinder- und Jugendangebote sowie die Vertretung der Kinder- und Jugendinteressen nach innen und außen.
  4. In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar; bei den Jugendsprechern sind Altersgrenzen einzuhalten. Der Jugendausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Die Treffen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt.
  6. Der Jugendausschuss kann weitere Personen oder ganze Juniorteams beauftragen, konkrete, meist zeitlich begrenzte Projekte durchführen, unter anderem die Kindersitzung und den Kindermaskenball.


§ 6 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur nach vorheriger Ankündigung von der jährlichen Vereinsjugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.


§ 7 Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 19.03.2010 in Kraft.

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